Ist die Besteuerung von Bitcoin & Co. verfassungswidrig?
Bisher haben wir darüber aufgeklärt wie das Finanzamt die Einkünfte aus Bitcoin & Co. besteuern möchte und wie die Finanzverwaltung an relevante Informationen kommen kann. Das Bundesverfassungsgericht, der Bundesfinanzhof und zuletzt das Finanzgericht Baden-Württemberg haben zwar in anderen, aber gleichgelagerten Fällen die Verfassungswidrigkeit in Frage gestellt. Wir klären auf.
Bereits in der Vergangenheit hat das BVerfG und der BFH Zweifel daran geäußert, dass die Steuergesetze so ausgestaltet sind, dass alle Steuerbürger gleich besteuert werden. Es darf nicht soweit kommen, dass nur der steuerehrliche sozusagen der „Dumme“ ist. Dem Gesetzgeber wurde in diesen Verfahren vorgehalten, dass sich ihm bereits hätte früher aufdrängen müssen, dass die Spekulationssteuer im Hinblick auf die Erhebung sowie das Erhebungsverfahren nicht zu einer gleichmäßigen Besteuerung führt. Daraufhin wurden die Banken dazu verpflichtet Auskünfte zu erteilen.
Gilt das auch für den Kryptobereich?
Bislang gibt es im Bereich Krypto keine derartigen Verpflichtungen (z.B. für die Krypto-Börsen). Es ist auch nicht bekannt, als wolle sich die Regierung zeitnah darum kümmern. Es ist aber zu vermuten, dass die Regierung wohl keinen so richtigen Überblick über z.B. die steuerrelevanten Vorgänge aus Ende 2017 hat. Zumindest verwies die Regierung in einer kleinen Anfrage der FDP darauf, dass die Verwaltung der Steuern den Ländern obliege. Weitere Infos könnten daher nicht genannt werden.
Das Verfassungsgericht hatte in den füheren Fällen darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Nachverfolgung durch den Außendienst oder die Steuerfahndung dieses strukturelle Defizit nicht ausgleichen kann.
Es sprechen generell aus heutiger Sicht wohl viele gute Gründe dafür, die ein Vollzugsdefizit begründen können. Unseres Erachtens kann dieser Mangel auch nicht durch die bereits in einem früheren Beitrag angesprochenen Sammelauskunftsverfahren geheilt werden.
Wie geht es weiter?
Bisher gibt es, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterlichen Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kryptotransaktionen. Die Richter in einem Urteil des FG Baden-Württemberg, welches sich mit privaten Veräußerungsgeschäften mit UEFA-Champions League-Karten beschäftigt hatte, sahen zwar Parallelen zu Kryptosachverhalten, aber in der Hauptsache geht es eben um Eintrittskarten. Gegen diesen Entscheidung wurde beim BFH Revision eingelegt.
UPDATE April 2020: Entgegen dem FG Baden-Württemberg hat der BFH ein einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgschäft beim Weiterverkauf von „Champions League-Tickets“ angenommen, weil „andere Wirtschaftsgüter“ innerhalb der Veräußerungsfrist mit Gewinn weiterverkauft wurden (BFH vom 29.10.2019, IX R 10/18). Zur Thematik Kryptogeschäften hat sich der BFH nicht geäußert.
Die Zukunft bleibt also in Bezug auf die Besteuerung von Kryptosachverhalte erstmal offen.
Was sollten man jetzt unbedingt tun?
Sollten Sie zur Besteuerung von Kryptogeschäften herangezogen werden beraten wir Sie gerne zu einer möglichen Klage beim Finanzgericht. Denn nur so haben Sie aktuell die Möglichkeit die Chance zu wahren bei einer Verfassungswidrigkeit nicht zur Besteuerung herangezogen zu werden.
Vereinbaren Sie gleich einen Termin, damit wir Sie zeitnah beraten können!