Kryptonews – BFH Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22)

Pünktlich zum Valentinstag hat der BFH – von der Krypto-Community mit Spannung erwartet – sein Urteil zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen gefällt. Aufgrund der Tatsache, dass er allen Kritiken zum Trotz die Steuerbarkeit bejaht hat und insbesondere vor dem Hintergrund der dazu herangezogenen Begründung kann wohl davon ausgegangen werden, dass der entscheidende Senat nicht mit Blumengrüßen überhäuft wird.

Der BFH hatte über die Besteuerung der Kryptowährungen Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR) zu entscheiden.

Zur Begründung seiner Entscheidung bemüht sich der zuständige Senat einiger bemerkenswerter und zum Teil auch fragwürdiger Techniken. Es entsteht bei dem aufmerksamen Leser der Eindruck, dass händeringend versucht wird eine für den Zweck mangelhafte Gesetzesgrundlage mit fragwürdigen Kunstgriffen zu legitimieren.

Dabei werden Begrifflichkeiten (sehr) „weit ausgelegt“, „wirtschaftliche Betrachtungsweisen“ angeführt, „maßgeblich auf Verkehrsanschauen“ abgestellt, Sachverhalte „wirtschaftlich betrachtet“, „zumindest mittelbar aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit“ gefolgert und „(faktische) Berechtigungen“ unterstellt. Die Begründung gipfelt in der Feststellung, dass die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Eigentümer gem. § 39 Abs. 1 AO „“unjuristisch“ formuliert ist“ und „Eigentümer“ eines Wirtschaftsguts der „nach Maßgabe des Privatrechts Berechtigte“ sei. Schließlich müsse man dem Zweck folgende von einem „weit auszulegenden Begriffsverständnis“ ausgehen. Legitimiert sei diese Auslegung durch eine „teleologische Extension“.

Letztlich erkennt der Senat auch kein von den Klägern angeführtes Vollzugsdefizit. Eine dem Gesetzgeber zustehende Reaktionszeit bei der Prüfung und Einführung neuer zusätzlicher Kontrollmaßnahmen sei weder im Streitjahr noch heute überschritten. Auf internationaler Ebene bestünden ja „Bestrebungen“ einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen.

Das Ergebnis des BFH überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Insofern stimme ich den ersten kritischen Stimmen zu dieser Entscheidung absolut zu und teile diese. So z.B. Professor Dr. Joerg Andres in seiner Pressemitteilung vom 01.03.2023.

Es bleibt zu hoffen, dass bereits zeitnah neue Verfahren dem BFH zur Entscheidung vorgelegt werden. Ungeachtet dessen verbleiben wir bei unserer stets kritischen Grundhaltung im Bereich der Kryptobesteuerung.

Autor: Sven Kamchen

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