Kryptonews – Gewerblichkeit von Termingeschäften Fluch oder Segen!?

Die Grenzen zwischen privater Vermögensverwaltung und einer gewerblichen Tätigkeit lassen sich in der Regel nicht nach schwarz und weiß abgrenzen, sondern nur in Grauschattierungen. Von unseren Kryptomandanten, aber auch von unseren Mandanten im Bereich der traditionellen Kapitalanlage werden wir immer wieder darauf angesprochen welche Einkunftsart sie denn unterliegen. Insbesondere seit der verfassungsrechtlich bedenklichen Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften bis zu maximal 20.000 €.

Darstellung Verlustverrechnung am Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erzielt in 2021 Gewinne aus Termingeschäften i.H.v. 120.000 € und gleichzeitig Verluste aus anderen Termingeschäften i.H.v. 80.000 €. Weil nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2021 von den Verlusten nur 20.000 € verrechenbar sind, verbleibt ein zu versteuernder Gewinn in Höhe von 100.000 €. Und dies obwohl liquiditätsmäßig nur ein Gewinn von 40.000 € entstanden ist. Die restlichen Verluste i.H.v. 60.000 € gehen in den Verlustvortrag und können in den folgenden 3 Jahren mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.

Daher stellt sich in diesem Kontext ganz konkret die Frage, ob die Gewerblichkeit bei Termingeschäfte nicht eher Segen wie Fluch ist! 

VORTEIL: Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit kommt die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht zum tragen!

Wie können wir unsere Mandanten unterstützen?

Gemeinsam mit unseren Mandanten schauen wir uns die realisierten Sachverhalte an und grenzen diese auf Basis von Rechtsprechung und Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur privaten Vermögensverwaltung ab. Dabei wägen wir Vor- und Nachteile der Einkunftsarten gegeneinander ab und Erarbeiten Argumente um den Ausschlag in die bevorzugte Richtung valide darzustellen.

Für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist darauf abzustellen, ob die jeweils ausgeübte Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gerichtet ist (gewerbliche Betätigung wie ein Händler, Produzent oder Dienstleistender) oder die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten betrifft.

Im Idealfall finden wir Argument um der Verlustverrechnungsbeschränkung zu entgehen und das steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen.

Autor: Sven Kamchen

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