Kryptonews – BMF Schreiben Kryptobesteuerung
Mit Schreiben vom 10.05.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) das lang erwartete Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ veröffentlicht.
Nachdem der letztjährige Entwurf auf erhebliche Kritik gestoßen war, hat man sich tatsächlich in einigen Punkten zum positiven hin bewegt. Allerdings gibt es auch Verschärfungen und neue Fallstricke.
Wir haben das BMF-Schreiben einer ersten Analyse unterzogen und weißen auf folgende Kernpunkte hin. Einzelne Punkte werden wir zum Anlass nehmen uns in weiteren Blogbeiträgen intensiver damit zu beschäftigen.
Außerdem weißen wir explizit darauf hin, dass das BMF ausschließlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung Stellung bezogen und hat und nicht zu etwaigen umsatzsteuerlichen Fragen. Wir sehen hier erhebliche ungeklärte Fragen.
- Kryptowährungen werden seitens dem BMF die Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes zugesprochen. Dazu gibt es derzeit ein anhängiges BFH-Verfahren
- Staking wird als Forging bezeichnet, was möglicherweise eine begriffliche Abgrenzung zum Staking gewährleisten soll
- Unterschieden wird zwischen Forgin (aktivem Staking) und (passivem) Staking. Masternodes werden direkt mit Verweis auf die Rechtsfolgen zum Forgin genannt. Werden im Zuge des Staking irgendwelche Tätigkeiten vollzogen (z.B. Teilnahme an Blockbildung), soll es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Das hat massive steuerliche Folgen, da alle blockierten Coins und Rewards Betriebsvermögen werden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, um steuerliche entgegen zu steuern. Dazu erstellen wir einen eigenen Blogbeitrag.
- Im Falle von Betriebsvermögen sollen Zugänge von Kryptowährungen nicht direkt zu einer Betriebsausgabe führen, sondern erst bei einem Verkauf. Ob die Gleichstellung mit Wertpapieren und nicht verbrieften Forderungen und Rechten richtig ist, bleibt zu klären.
- Teilnehmer eines Mining Pools sollen Mitunternehmer sein. Beim Staking Pool aber nicht.
- Bei der Frage ob durch den reinen An- und Verkauf eine gewerbliche Tätigkeit entstehen kann, wird auf die Rechtsprechung zum gewerblichen Wertpapierhändler verwiesen. Die Hürden dürften damit sehr hoch sein.
- Rewards aus dem Lending und Staking sollen als angeschafft gelten. Dieser Punkt sollte strittig sein. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Anschaffung vorliegt. Damit sicher sich die Finanzverwaltung die Steuerpflicht innerhalb des ersten Jahres.
- An der 10-jährige Haltefrist wird nicht weiter festgehalten. Ob dies zur Rechtssicherheit führt, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber ist hier gefordert ein eindeutiges Gesetz zu verfassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese Rechtsauffassung durch ein Gerichtsurteil kassiert wird.
- Airdrops sollen steuerfrei sein außer es wird eine Gegenleistung erbracht. Es ist aber zulässig Daten anzugeben, welche für die schlichte technische Zuteilung oder Bereitstellung erforderlich sind 8z.B. Mitteilung puplic key). Wenn es bei der Zuteilung des Airdrops noch einen Aspekt des Zufalls z.B. Verlosung gibt, dann ist der Airdrop trotzdem steuerfrei, weil die Leistung überlagert wird. Steuerfreie Airdrops können aber eine Schenkung sein. Die Anschaffungskosten des Vorgängers werden zugerechnet und der Verkauf des Airdrops soll erst nach einem Jahr steuerfrei sein. Das wird praktisch unmöglich sein, weil der Empfänger den Schenker nicht kennt. Im Zweifel müsste ein Jahr mit dem Verkauf gewartet werden.
- Weitere interessante Themen wie z.B. Liquidity Mining und NFT-Handel werden nicht besprochen. Daher können wir diesbezüglich auf die von uns entwickelte günstige Rechtsaufassung verweisen und werden diese zur Anwendung bringen.
- Eine Anmerkung, das Bitcoin in einigen Ländern mittlerweile legal tender ist oder kurz davor steht sucht man immer noch vergebens.
Autor: Sven Kamchen