Ist Kryptowährung tatsächlich dazu geeignet einer Besteuerung zu entkommen?

Der Bitcoin-Kurs hat innerhalb einer Woche wieder eine enorme Kurssteigerung vollzogen. Von zunächst rund 7.900 € (11.06.2019) auf ein Tageshoch von rund 9.900 € (22.06.2019). Seit Beginn des Jahres hat sich der Kurs erneut vervielfacht. Aber ist es tatsächlich möglich, dass Einkünfte aus der Spekulation mit Kryptowährungen vor dem Finanzamt verborgen gehalten werden können? Der heutige Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen.

Es wird in der Presse immer wieder der Eindruck vermittelt, dass gerade Kryptowährungen dazu geeignet sind illegale Aktivitäten zu anonymisieren und auch Einkünfte an der Steuer vorbei zu schleusen. Dabei muss man sich aber die Frage stellen, warum gerade das Bargeld (Fiat-Geld) von den Regierungen abgeschafft werden soll. Ganz klar, weil Bargeld am meisten Privatsphäre bietet. Niemand weiß, wem es gehört, von wem man es erhalten hat oder wer es bekommen hat. Insbesondere bei Bitcoin-Zahlungen hat man jedoch im Zweifel Zugriff auf die gesamte Transaktionshistorie. Dagegen könnte man einwenden, dass man auf der Blockchain nicht mit seinem Klarnamen auftaucht, sondern nur mit kryptischen Codes. Das Finanzamt muss sich jedoch zumindest darum keine Gedanken machen. Ähnlich wie Ali Baba benötigen die Finanzbehörden nur ein magisches Wort um in die (Steuer)-Schatzkammer zu kommen:

„Sammelauskunftsersuchen“

Was bedeutet Sammelauskunftsersuchen?

Das Sammelauskunftsersuchen ist die relativ einfache Möglichkeit des Finanzamtes z.B. bei Handelsplattformen im Internet an Informationen über die Personen zu erhalten, welche auf den Plattformen Handel betreiben. Zum Beispiel könnte eine Anfrage gestartet werden nach der dem Finanzamt Name und Anschrift aller Teilnehmer einer Plattform mitgeteilt werden sollen, welche im Jahr 2019 Bitcoin im Wert von umgerechnet mehr als 10.000,00 € erworben haben“. Das eröffnet dann den Weg weitere Ermittlungen beim einzelnen Steuerpflichtigen aufzunehmen.

In der Zukunft wird wohl alles noch viel einfacher werden. Es gibt aktuell Bestrebungen einzelner Staaten die Kryptobörsen dazu zu verpflichten eine Bankenlizenz erwerben zu müssen. Das bedeutet, dass die Börsen wie auch die Banken bereits alle Kunden vollständig identifizieren müssen.

Kann das Finanzamt einfach ohne Grund dieses Ersuchen stellen?

Nein, so einfach ist es nicht, aber auch nicht all zu schwer. Auf der einen Seite ist kein strafrechtlich begründeter Verdacht notwendig, es reicht aber aus, wenn nach einer Prognose damit zu rechnen ist, dass die Möglichkeit für Steuerverkürzungen besteht. Danach ist es gerade so, dass je mehr Steuerunehrliche sich auf einer Plattform tummeln je gerechtfertigter die Anfrage der Finanzbehörden ist. Wie die Gerichte in Zukunft gerade im Bereich Kryptowährung entscheiden werden bleibt noch abzuwarten.

Bin ich denn auf einer ausländischen Handelsplattform dann nicht sicher?

Das kommt drauf an. Gerade wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, dann gibt es je nach Abkommen die Möglichkeit einer Gruppenanfrage, also einer Anfrage eines Staates an einen anderen Staat, wenn Steuerfragen des anfragenden Staates betroffen sind. Man kann also auch hier nicht sicher sein, dass man anonym bleibt. In den letzten Jahres ist das Austauschverhalten von Informationen zwischen einzelner Staaten ja immer großzügiger geworden.

Was kann passieren wenn ich es darauf ankommen lasse?

Kann das Finanzamt nachweisen, dass Einkünfte nicht angegeben wurden, dann wird dieses wegen Steuerhinterziehung ein Verfahren einleiten, was außer den steuerlichen Folgen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Der Extremfall Uli Hoeneß sollte jedem noch ein Begriff sein. Liegt allerdings eine Hinterziehung vor und die Hinterziehungstat wurde noch nicht entdeckte, dann kann man mit einer straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige nochmal einigermaßen gut davon kommen. Man sollte damit jedoch nicht all zu Lange warten, da die Entdeckung möglicherweise nicht erst dann vorliegt, wenn man schon im Einzelfall ermittelt. Denn die Entdeckung sperrt die befreiende Selbstanzeige! Es muss zudem unbedingt darauf geachtet werden, dass man vollständige Angaben macht, da auch diese die Voraussetzung für eine Befreiung ist. Außerdem hat man natürlich die Pflicht unverzüglich anzuzeigen, wenn man feststellt, dass man in seiner Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat und dies später entdeckt.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin, damit wir Sie zeitnah informieren können! Wir beraten sowohl bei der Ermittlung der Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen als auch in Fällen der Selbstanzeige oder Berichtigung von Steuererklärungen.

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