Kryptonews – Eintritt und Austritt aus Liquidity Mining steuerfrei?

Das Thema Liquidity Mining und deren Besteuerung dürfte eines der Themen im Bereich decentralized finance (Defi) sein, welches für den steuerpflichtigen Kryptoinvestor von sehr hoher Relevanz ist. Schließlich werden derzeit noch zum Teil hohe zweitstellige und teilweise sogar dreistellige Renditen erzielt. Die Finanzverwaltung hält sich bei der Äußerung einer Rechtsauffassung sehr bedeckt um nicht gar zu sagen, dass Stand heute, keine derartige bekannt ist. Umso wichtiger ist es das Thema Liquidity Mining rechtlich nachvollziehbar in den Kontext des geltenden Steuerrechts einzuordnen. Ganz konkret stellt sich beim Eintritt und dem Austritt aus dem Liquidity Mining die Frage ob ein Verkaufsvorgang vorliegt, welcher der Besteuerung unterliegen kann.

Problemdarstellung am Beispiel

Kryptoinvestor Bob will am Liquidity Mining auf der DeFiChain teilnehmen. Dafür will er von ihm gehaltene dBTC und DFI in den dBTC-DFI-Pool geben. Sowohl seine dBTC als auch die DFI hat er vor weniger als einem Jahr angeschafft. Nachdem er seine Handelspaare in den Pool gegeben hat erhält Bob einen Liquidity-Token welchen seinen Anteil am dBTC-DFI-Pool repräsentiert. Beim Austritt aus dem Pool erhält Bob wieder dBTC und DFI zurück. Durch die unterschiedliche Kursentwicklung der beiden Handelspaare allerdings wegen dem impermanent loss einer anderen Stückzahl als er beim Eintritt hineingegeben hat.

Darstellung der Rechtslage und Lösung

Beim Eintritt als auch beim Austritt aus dem Pool könnte es sich um eine Veräußerung von dBTC und DFI handeln. Dafür müsste es als Voraussetzung zu einem zivilrechtlichen als auch wirtschaftlichen Übertragungsvorgang bzw. Tauschvorgang gekommen sein. Als Gegenleistung könnte der Liquidity Token erworben worden sein. Die Anschaffungskosten für den LM-Token entspräche in diesem Fall dem Wert der dBTC und DFI im Zeitpunkt des Eintritts.

Unseres Erachtens scheitert ein steuerrelevanter Tauschvorgang bereits an einem wirtschaftlichen Übertragungsvorgang. Abgeleitet aus den Grundsätzen welche der BFH zur sogenannten Wertpapierleihe aufgestellt hat darf dem Entleiher nicht lediglich formal eine zivilrechtliche Rechtsposition verschafft worden sein. Vielmehr müssen auch die mit den Aktien verbundenen Kursrisiken und Kurschancen übergehen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Der BFH hat weiterhin entschieden, dass es zur Übertragung auch des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktien ausreichend sein soll, dass der Verleiher eine Kündigungsfrist von 3 Tagen hat, da der Entleiher auch in dieser Zeit die Möglichkeit hat Gewinne zu erzielen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei einer Kündigungsfrist von weniger als 3 Tagen die Entscheidung möglicherweise gegen die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausfallen kann.

Bezogen auf den Beispielssachverhalt wurden durch Bob zwar die dBTC und DFI in den Pool übertragen, damit dort Marktteilnehmer Handel mit dBTC und DFI betreiben können, allerdings verbleibt das volle Risiko beim Ihm als Investor des Pools. Er trägt zum einen das Risiko des impermanent loss als auch jedwedes Kursrisiko und bei einer positiven Entwicklung nimmt er an den Kurssteigerungen teil. Zudem kann er selbständig entscheiden wie lange er im Pool investiert sein will. Zumindest bei dem im Beispiel genannten Projekt der DeFiChain kann er auf Knopfdruck auch wieder aus dem Pool ausscheiden. Bob hat also volle und unmittelbare Entscheidungsgewalt über das was passiert.

Unseres Erachtens erhält Bob nur rein formal und als Surrogat einen Rückforderungsanspruch in Form eines Liquidity Mining Tokens. Dieser kann auch nicht gehandelt werden. Er repräsentiert ausschließlich den Anteil am Pool und ist rein technischer Natur.

Bob erhält beim Austritt aus dem Pool sein Handelspaar in der Regel in einer anderen Zusammensetzung als er sie hineingegeben hat wieder zurück. Hierbei kann es sich wenn überhaupt nur um einen Trade handeln um die geringere Anzahl von z.B. dBTC gegen die höhere Anzahl DFI zu tauschen. Aber ob selbst dieser „Tausch“ ein steuerrelevanter Vorgang ist, wäre zu diskutieren.

Zur Vollständigkeit halber weißen wir darauf hin, dass wir die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich bei den Liquidity Mining Rewards um Kapitaleinkünfte handelt, welche nur der Abgeltungssteuer unterliegen und nicht dem persönlichen Steuersatz.

Wie können wir unsere Mandanten unterstützen?

Wir beraten unsere Mandanten bei Kryptosachverhalten immer am Puls der Zeit und suchen nach kreativen aber dennoch rechtlich zulässigen Gestaltungen um die Steuerlast zu senken. Dabei nehmen wir die Annahmen der Finanzverwaltung nicht einfach hin. Wir untersuchen die bei unseren Mandanten vorliegenden Sachverhalte und schätzen diese steuerlich optimal ein. Wir freuen uns auf spannende Sachverhalte zur Optimierung der Besteuerung.

Autor: Sven Kamchen

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