Nach Klärung allgemeiner Fragen zum Mythos Arbeitszeugnis und der allg. Form im ersten Blog-Beitrag, wenden wir uns nun dem Inhalt des Arbeitszeugnisses zu.
Allgemeiner Aufbau Arbeitszeugnis:
A. Person des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis
B. Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Alle wesentlichen vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten sind im Arbeitszeugnis zu benennen;
- die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, etwaige Spezialkenntnisse und Leitungsbefugnisse (besondere Verantwortlichkeiten) und Fortbildungsmaßnahmen.
C. Leistung und Verhalten des Arbeitsnehmers (Achtung!: nur bei qualifiziertem Arbeitszeugnis)
- Leistung:
- Sehr gut: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
- Gut: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
- Befriedigend: „zu unserer vollen Zufriedenheit“
- Ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit“
- Mangelhaft: „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“
- Verhalten:
- Sehr gut: „stets/jederzeit vorbildlich“
- Gut: „vorbildlich“ oder „stets höflich und korrekt“
- Befriedigend: „gut/einwandfrei“ oder „höflich und korrekt“
- Ausreichend: „zufriedenstellend“ oder „gab keinen Anlass zu Beanstandungen“
- Mangelhaft: „im Wesentlichen einwandfrei“ oder „insgesamt zufriedenstellend“
D. Sog. Schlussformeln im Arbeitszeugnis
Dankes-, Bedauerns, Wunschformel. Aber Achtung!: Der Arbeitnehmer hat hierauf keinen Anspruch.
Wer hat die Verantwortung?
Die Formulierung des Arbeitszeugnisses ist Sache des Arbeitgebers. Hierbei unterliegt dieser der Wahrheitspflicht. Und das mit der Wahrheitspflicht ist immer so eine Sache, die uns in der Praxis beschäftigt. Was ist subjektive Wahrnehmung und was ist „objektive Wahrheit“ (Anmerkung: in diesem Bereich gibt es m. E. keine objektive Wahrheit sondern ausschließlich unterschiedliche Realitätsdefinitionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer)? In der Praxis ist es regelmäßig eine „Gratwanderung“ zwischen dem Grundsatz der „Zeugniswahrheit“ und dem Grundsatz einer „wohlwollenden“ Arbeitszeugniserteilung.
Um was geht es Ihnen?
Für die Arbeitgeber: Geht es ums Prinzip? Sind Sie vielleicht sauer? Dann rufen Sie uns an, bevor Sie etwas tun, was Ihnen leid tut. Lassen Sie sich ein zur Reflexion geeignetes Feedback von uns geben. Das spart oft persönliche Ressourcen und bares Geld. Muss ich meinem Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen bei Weigerung oder Herauszögerung der Arbeitszeugniserteilung? Hafte ich gegenüber Dritten bei bewusster Unrichtigkeit des Arbeitszeugnisses?
Für die Arbeitnehmer: Wie setze ich meinen Arbeitszeugnis-Anspruch durch?
Fragen über Fragen – melden Sie sich gerne bei uns. Ihre-Mittelstandsberater.de helfen Ihnen auch im Arbeitsrecht gerne weiter.