Haben Sie auch schon einmal überlegt, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen?

Oder waren Sie in der Situation, ein Arbeitszeugnis anfordern zu dürfen – wussten aber nicht wie? Und was soll da drin stehen? Wer schreibt mir das? Und umgekehrt: Kommt ein Arbeitnehmer und will ein Zwischenzeugnis,… was denke ich mir dazu als erstes? Wie schreibe ich ihm das? Was ist zu tun? Wir räumen mit dem Mythos Arbeitszeugnis auf.

Anspruch auf Erteilung

Dieser ergibt sich aus §§ 630 BGB, 109 GewO (bzw. für Azubis aus § 16 BBiG).

Was gibt es für Zeugnisse?

Unterschieden wird zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen sowie dem Zwischenzeugnis und dem Ausbildungszeugnis.

Kurz erklärt bedeutet dies: beim einfachen Zeugnis wird nur über die Art und Dauer geurteilt. Beim qualifizierten Zeugnis werden auch Leistung und Verhalten hinzugezogen. Das Zwischenzeugnis wird während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erstellt – das Ausbildungszeugnis im Übrigen auch für Praktikanten.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Zwischenzeugnis ist, dass dieses auf Antrag und hier nochmals einschränkend „wenn ein triftiger Grund“ vorliegt, erteilt wird. Liegt kein „triftiger Grund“ vor, muss der Arbeitgeber dieses nicht ausstellen. Umgekehrt: Weiß ich vorher, dass kein triftiger Grund vorliegt, stelle ich klugerweise erst gar nicht die Frage nach einem Zwischenzeugnis, wenn ich ein Arbeitnehmer bin.

Oftmals wird von Arbeitgebern gemutmaßt, dass der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses unmittelbar im Zusammenhang mit einer „Abwanderungswilligkeit“ des Arbeitnehmers zu sehen ist. – doch weit gefehlt. Immer öfter ist die Beantragung eines Zwischenzeugnisses der „Hilferuf“ nach Anerkennung oder zu erfahren, „wo man steht“. Hier bietet sich für den Arbeitgeber regelmäßig das nicht mehr ganz so weit verbreitete kommunikative Hilfswerkzeug der „Frage“ an und erspart oftmals den Gang vor Arbeitsgericht.

Muss ich mein Zeugnis abholen oder wird es mir geschickt?

Für den Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber interessant könnte die Tatsache sein, dass Erfüllungsort in der Regel der Sitz des Arbeitgebers ist, mithin eine sogenannte Holschuld des Arbeitnehmers vorliegt und kein Anspruch auf Versendung besteht.

Was muss ich als Arbeitgeber formal einhalten? Was als Arbeitnehmer beachten?

Im formalen Bereich werden oftmals – ohne Not – Gegebenheiten akzeptiert, die nicht hingenommen werden müssen.

So muss das Zeugnis etwa „kopierfähig“ sein – darf aber bis zu 2x gefaltet werden. Es muss auf DIN A4-Papier gedruckt werden, der Firmenbriefbogen ist zu benutzen und die Unterschrift darauf muss von einem gesetzlichen Vertreter herrühren oder dem Vorgesetzten (Achtung!: die Unterschrift eines gleichgestellten Kollegen ist wiederum nicht in Ordnung). Die Verwendung der 3. Person ist Pflicht (wer Interviews Lothar Matthäus kennt, weiß, was ich meine), korrekte deutsche Sprache ohne Rechtschreibfehler ist ebenso Pflicht.

Achten Sie also darauf, was für ein Zeugnis Sie mit welcher Begründung anfordern und ob dieses Zeugnis dann den formalen Regeln entspricht.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Arbeitszeugnis korrekt ist? Oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen eines Arbeitszeugnisses?

Dann melden Sie sich bei uns. Ihre-mittelstandsberater.de sind sehr gerne für Sie da.

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