Kann Staking nachteilig bei der Besteuerung sein?

Bereits in früheren Beiträgen haben wir aufgezeigt, dass Einkünfte aus Kryptogeschäften nicht immer dazu führen, dass man nach einem Jahr aus der Steuerpflicht entkommt (Z.B. Abgrenzung private Vermögensverwaltung und gewerbliche Einkünfte). Heute wollen wir uns dem Thema Staking und deren steuerlichen Folgen annehmen.

Was ist eigentlich Staking?

Im Bereich von Blockchains geht es im Grunde darum die Zulässigkeit von Transaktionen durch die Findung eines Blocks zu bestätigen (Konsens). Insbesondere bei der Bitcoin-Blockchain kommt dabei der sog. Proof of Work (PoW) zum Einsatz. Durch die zunehmende Anzahl von Minern wird jedoch die benötigte Rechenleistung und damit der Stromverbrauch immer höher, ohne dass eigentlich ein direkter Nutzen daraus gezogen werden kann. Als Alternative gibt das sog. Proof of Stake (PoS), welches z.B. in naher Zukunft bei der Ethereum-Blockchain zum Einsatz kommen soll. Vereinfacht dargestellt, verzichten die Teilnehmer eines solchen Netzwerks für eine bestimmte Zeit auf die Verfügungsgewalt eines Teils ihrer Coins und erhalten dafür das Recht an der Konsensfindung teil zu nehmen. Würde man versuchen in einem solchen Netzwerk zu betrügen, so würde man sich selbst durch den Wertverlust der Coins bestrafen. Wirtschaftlich rationales Verhalten ist so gewährleistet. Der Mining-Erfolg wird dann unter den Netzwerkteilnehmern (Stakern) verteilt und führt zu passiven Einkommen aus den hingegebenen Coins (=Staking).

Wie wird Staking besteuert?

Ganz grundsätzlich kann hier festgehalten werden, dass die aktuelle Rechtslage in diesem Bereich noch so gut wie ungeklärt ist. Zum Teil werden verschiedene Sichtweisen diskutiert und auch vertreten. Wir wollen einen kurzen Überblick verschaffen und etwaige steuerliche Risiken aufzeigen. Denn nur wer die grundsätzlichen Risiken kennt, kann auch darauf reagieren oder sich möglichst optimal verhalten.

  • Staking als gewerbliche Tätigkeit?

Staking und Mining haben das gleiche Ziel, aber ob das auch zur gleichen steuerlichen Beurteilung führt ist fraglich. Prüft man die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, Selbständigkeit und keine Vermögensverwaltung, selbständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft), was wir an dieser Stelle nicht ausführlich tun möchten, so ist zumindest das Merkmal der Selbständigkeit zu bezweifeln. Allein durch die Hingabe von Coins hat es der Staker nicht in der Hand, dass er Einkommen erzielt, vielmehr unterliegt der Erfolg der Blockfindung weiterhin einer gewissen Zufälligkeit. Daher kann unseres Erachtens nicht angenommen werden, dass Staking zu gewerblichen Einkünften führt.

  • Staking als Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Es könnte sich beim Staking auch um Einkünfte aus Kapitalvermögen (evtl. Dividende, Darlehen, sonstige Kapitalerträge) handeln. Der Teilnehmer stellt einen Vermögenswert zur Verfügung und erhält eine Vergütung. Dividende und Darlehen können ausgeschlossen werden. Aber auch die sonstigen Kapitalerträge scheitern, da die Kapitalforderung auf eine Geldleistung (insbesondere gesetzliches Zahlungsmittel) gerichtet sein muss. Da das bei Kryptowährungen jedoch gerade nicht der Fall ist, scheiden Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

  • Staking als sonstige Einkünfte?

Als Auffangtatbestand verbleiben daher nur Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Darunter fällt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, dass zu einer Gegenleistung führt. Die Gegenleistung kann auch in Sachwerten erfolgen. Dies ist im Falle von PoS der Fall. Der Staker stellt Coins zur Verfügung und erhält dafür im Falle des Erfolgs einen Ertrag zugerechnet. Für solche Erträge besteht eine Freigrenze von 256,00 €. Wird diese Grenze überschritten werden alle Einkünfte aus dem Staking steuerpflichtig.

Was gibt es steuerlich noch zu beachten?

  • Besteuerung der durch das Staking erhaltenen Coins

Hier ist fraglich, ob auch die erhaltenen Coins einer Besteuerung im Rahmen der einjährigen Spekulationsfrist unterliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die privaten Veräußerungsgeschäfte einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang benötigen. Ähnlich wie bei Zinsen oder Dividenenerträgen sind die Erträge ja bereits durch die Besteuerung der Einkünfte schon besteuert und müssen nicht erneut besteuert werden.

  • Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre?

Dieser Punkt wird oft diskutiert und kann zu einer erheblichen Verschärfung führen. Normalerweise ist es durch die Finanzverwaltung anerkannt, dass bei einer Haltefrist von einem Jahr ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerfrei ist. Wie bereits in vorherigen Beiträgen erwähnt wird hier die Besteuerung von Währungsgeschäften analog herangezogen. So steht aber auch im Gesetz eine Regelung, wonach bei Wirtschaftsgütern, welche in mindestens einem Jahr Einkünfte erzielt haben, sich deren Haltefrist auf 10 Jahre verlängert. Ist diese Regelung auch beim Staking analog anzuwenden? Wir meinen Nein. Diese Verlängerung wurde in das Gesetz aufgrund eines speziellen Steuersparmodells (Containerleasingmodelle) aufgenommen. Bei einer Normauslegung muss man zum Ergebnis kommen, dass dies nicht auf Kryptogeschäfte übertragbar ist. Wir möchten betonen, dass dies nur eine persönliche Meinung ist und bislang weder durch die Rechtsprechung noch durch die Finanzverwaltung bestätigt wurde.

Wie kann man offensichtlich bestehende steuerliche Risiken verringern?

Zunächst hat man steuerlich die Möglichkeit eine sogenannte verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Das muss unbedingt VOR der Durchführung eines Stakings erfolgen! Hier beraten und unterstützen wir gerne.

Auf den Einzelfall bezogen z.B. wenn Ethereum demnächst auf PoS umsteigt kann auch erwogen werden etwaige bestehende steuerfreie Gewinne (weil Haltefrist > 1 Jahr) vorher zu realisieren und Coins direkt neu anzuschaffen um zu staken. Sollte die Verlängerung der Haltefrist tatsächlich greifen hat man den Gewinn bereits vorher steuerfrei vereinnahmt. Damit träfen es nur noch künftige Gewinne.

Wie können wir unterstützen?

Wir helfen gerne bei der steuerlichen Beurteilung der einzelnen Kryptogeschäfte und beraten etwaige kluge steuerliche Gestaltungen! Wie im Steuerrecht üblich ist es enorm wichtig VORHER alle notwendigen Fragen zu stellen um noch eingreifen zu können.

Wie immer gilt: Die hier gemachten Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall und dienen auch nicht dazu Investitionsentscheidungen zu treffen. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns, bei dem wir Ihren individuellen Fall besprechen und beruteilen.

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