Private Vermögensverwaltung vs. gewerblicher Kryptohandel

Nicht jeder Handel mit Kryptowährungen ist per se als private Vermögensverwaltung zu sehen und unterliegt damit nicht immer den Regeln der Besteuerung für Spekulationsgewinne. Aber wo liegt die Grenze?

Eines vorweg: Es gibt keine starre Grenze. Es gibt kein schwarz oder weiß. Man muss den Einzelfall betrachten und abwägen. In Zweifelsfällen kann man sich mit dem Finanzamt mit einer verbindlichen Auskunft darüber abstimmen.

Wie kann ich abgrenzen?

Etwas juristisch ausgedrückt: „Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung (noch) als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.“ Verstanden?

Ein Versuch der Übersetzung: Das Finanzamt geht bei anderen Anlageformen davon aus, dass besonders zu berücksichtigen sei, ob Gewinne nur durch Veräußerungen erzielt werden könnten. Ist dies der Fall – man bekommt also z.B. keine Zinsen (Fruchtziehung) – sei entscheiden ob eine hohe Anzahl von An- und Verkäufen stattfindet. Zusätzlich können z.B. der Umfang der Geschäfte, die Umschlaghäufigkeit oder Fremdfinanzierung, die Art der Durchführung der Geschäfte und auch andere Verhaltensweisen, die für die private Vermögensverwaltung ungewöhnlich sind, berücksichtigt werden.

Ich bin der Meinung, dass die Messlatte hier hoch anzusetzen ist. Das typische Spekulieren auf Wertsteigerungen (wenn keine laufenden Erträge generiert werden) ist strukturell Vergleichbar mit einer Anlage in Wertpapiere oder Gold. Ein gewerblicher Kryptohandel dürfte nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten stehen wir jederzeit gerne beratend zur Verfügung. In manchen Fällen kann es sogar sinnvoll sein von einem gewerblichen Handel auszugehen. In einem gemeinsamen Gespräch erörtern wir den Sachverhalt und besprechen Vor- und Nachteile.

Was ist die Konsequenz eines gewerblichen Handelns?

Gewerblich tätige Personen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Deren Handelstätigkeiten führen stattdessen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Mindesthaltedauer von einem Jahr gibt es in diesem Fall nicht. Die so erzielten Gewinne unterliegen dann der Einkommensteuer sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Was ist wenn ich z.B. in meiner GmbH mit Kryptowährung handele?

Dann liegt der Fall klar auf der Hand. Die GmbH hat keine Privatbereich und damit auch keine Möglichkeit eine private Vermögensverwaltung zu betreiben. Alle Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

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