Mehr Netto vom Brutto – Nettolohnoptimierung

Beitrag Nr. 1:  Betriebssport und Fitnessstudio

Ihr Unternehmen hat eigene Sportanlagen

Gönnen Sie Ihren Mitarbeitern ihre Fitness – und dass noch steuer- und sozialversicherungsfrei.

Verfügt Ihr Unternehmen über eigene Sportanlagen, können diese steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter überlassen werden, wenn die Überlassung im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens erfolgt.

Falls Ihr Unternehmen – wie die meisten, die wir kennen – leider keine geeigneten Sportanlagen besitzt, können Sie als Arbeitgeber jedoch Sportanlagen anmieten und Ihren Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung stellen.

Allerdings führen die Kuriositäten des Steuerrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während die Bereitstellung von Fußball- und Handballplätzen keinen geldwerten Vorteil darstellt, ist das bei Tennis- oder Golfplätzen nicht der Fall.

Fitnessstudio

Interessanter ist aber die Frage einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio.

Wenn ein Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Fitnessstudio abschließt, über den die Mitarbeiter eine vergünstigte Mitgliedschaft erhalten, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist.

Der Beitrag kann jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Sachwert unter der Freigrenze von monatlich 44,00 EUR bleibt.

Allerdings ist zu beachten, dass der monatliche Sachbezugswert von 44,00 EUR nicht überschritten wird, wenn weitere Sachbezüge wie z.B. Tank- oder Warengutscheine verteilt werden.

Bei Überschreitung der monatlichen Freigrenze entsteht vollumfängliche Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Ganz Wichtig!

Sie haben es hier mit Steuern und Sozialversicherung zu tun. Da sollte jede Maßnahme vor Durchführung mit Ihrem Steuerberater – oder am besten mit uns – auf Risiken und Nebenwirkung untersucht werden!

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf für weitere Informationen und Beratung.

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