Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Steuerfreie Zuwendungen

Als Arbeitgeber können Sie gezielt die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter fördern. Solche Maßnahmen sind bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • zusätzliche Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also keine Gehaltsumwandlung und
  • Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Sinne des Sozialgesetzes (SGB V)

Einzelne Förderungsmaßnahmen

Gesundheitsförderungsmaßnahmen im Sinne des Sozialgesetzes sind demnach beispielsweise:

  • Förderung der Rückgesundheit
  • Ausdauerförderung
  • Entspannungskurse wie z.B. Yoga, Autogenes Training, Belastungs- und Stressbewältigung
  • Ernährungskurse
  • Maßnahmen zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums
  • Massagen usw.

Die steuerfreien Gesundheitsmaßnahmen können einerseits in Form von Gesundheitskursen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (Primärprävention) als auch als Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterschieden werden. Somit können sowohl Maßnahmen, die vom Arbeitgeber innerbetrieblich angeboten werden als auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu externen Maßnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei angeboten werden.

Voraussetzungen

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt voraus, dass die Maßnahme den Anforderungen der Sozialversicherungsträger entsprechen. Um diese sicherzustellen, stehen die Krankenkassen mit Informationen zur Stelle. Hierzu gibt es sog.  Präventionsleitfäden, die von den Krankenkassen gepflegt und vorgehalten werden.

Weiter gibt es mittlerweile auch die „zentrale Prüfstelle Prävention„, bei der förderfähige Kurse registriert und zertifiziert werden können.

Als allgemeine Anforderungen an Gesundheitsförderungsmaßnahmen sind beispielhaft zu nennen:

  • der Anbieter verfügt über eine staatlich anerkannte Qualifikation und/oder spezielle Zusatzqualifikationen im Bereich der durchzuführenden Maßnahme
  • die Wirksamkeit der Maßnahme ist nachgewiesen
  • die Maßnahme umfasst mehrere Kurseinheiten mit gewisser Dauer

Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Bei der Planung solcher Maßnahmen durch Arbeitgeber ist eine sog. Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt empfehlenswert, da hier frühzeitig und rechtssicher Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob eine Maßnahme als steuer- und sozialversicherungsfrei zu behandeln ist.

Bitte beachten

Wir haben es hier mit Steuern und Sozialversicherung zu tun. Da sollten Sie jede Maßnahme vor Durchführung mit Ihrem Steuerberater – oder am besten mit uns – auf Risiken und Nebenwirkungen untersuchen lassen!

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf für weitere Informationen und Beratung.

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