Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper
Jeder Arbeitgeber wünscht sich gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter. Sorgen Sie als Arbeitgeber aktiv für eine gute Fitness ihrer Mitarbeiter.
Und ganz nebenbei besteht auch die Möglichkeit der Nettolohnoptimierung und Einsparpotenzial an Sozialversicherung durch legale Gestaltungen. Damit die Mitarbeiter fit bleiben bzw. werden, gibt es auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize.
Ihr Unternehmen hat eigene Sportanlagen
Wenn ein Unternehmen über eigene Sportanlagen verfügt, können diese durch die Mitarbeiter genutzt werden, da diese Nutzung im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens steht. Diese Nutzung durch die Mitarbeiter ist dann Steuer- und Sozialversicherungsfrei.
Ihr Unternehmen hat keine eigenen Sportanlagen
Wenn ihr Unternehmen, wie die meisten, keine eigenen Sportanlagen hat, kann der Arbeitgeber auch solche Sportanlagen (z.B. für Fußball, Tennis, Squash, Badminton) anmieten und den Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Hier kommt es allerdings auf die Sportart an. Während beispielsweise die Bereitstellung von Fußball- oder Handballplätzen nach der Rechtsprechung kein geldwerter Vorteil darstellt, sieht das bei Tennis oder Golf leider anders aus. Hier handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen geldwerten Vorteil, der zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht führt.
Fitnessstudio
Interessanter ist die Frage einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Wenn also der Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Rahmenvertrag schließt, über den die Mitarbeiter eine vergünstigte Mitgliedschaft erhält, handelt es sich grundsätzlich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil.
Dieser kann allerdings Steuer- und Sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Sachwert innerhalb der monatlichen 44-Euro-Grenze für Sachbezüge liegt.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der 44-Euro-Grenze um eine sog. Freigrenze handelt. Wenn also der Sachwert des Fitnessstudios über 44 Euro liegt oder in einem Monat mehrere Sachbezüge insgesamt die Freigrenze von 44 Euro übersteigen, tritt Steuer- und Sozialversicherungspflicht ab dem 1 Euro ein.
Insofern bitte beachten
Wir haben es hier mit Steuern und Sozialversicherung zu tun. Da sollten Sie jede Maßnahme vor Durchführung mit Ihrem Steuerberater – oder am besten mit uns – auf Risiken und Nebenwirkungen untersuchen lassen!
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf für weitere Informationen und Beratung.