Kryptonews – Nacherklärung vs. Selbstanzeige
Autor: Sven Kamchen
Zu Mandatsbeginn erheben wir gemeinsam mit unseren Mandanten die kompletten Sachverhalt, welche diese seit der Beschäftigung mit Kryptowährungen realisiert haben. Nicht selten kommen wir zu dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit steuerpflichtige Sachverhalte nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt offen gelegt wurden. Gleichwohl muss dies nicht vorsätzlich geschehen sein, sondern kann auch einer mangelhaften Dokumentation geschuldet sein. Daher ist es wichtig zu wissen was in solchen Fällen zu tun ist. Wichtig ist zwischen einer „einfachen“ Nacherklärung und einer Selbstanzeige zu unterscheiden.
Was ist der Unterschied?
Die Berichtigung einer Erklärung hat lediglich die Nachversteuerung der fehlerhaften oder unterlassenen Ansätze und möglicherweise Nachzahlungszinsen zur Folge. Bei der Selbstanzeige geht es jedoch um die Erlangung von Straffreiheit. Hierfür ist eine Berichtigung von fehlerhaften oder unterlassenen Ansätzen lediglich eine der Voraussetzungen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der abgegebenen Erklärung erkennt und unverzüglich eine Berichtigung vornimmt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es in Bezug auf den Fehler sowohl an Vorsatz als auch an Leichtfertigkeit des Steuerpflichtigen fehlt. Bedingter Vorsatz ist dabei bereits ausreichend. So liegt ein bedingter Vorsatz bereits dann vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält.
Kann ich bei einer Selbstanzeige straffrei bleiben?
Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) führt zur Straffreiheit, wenn
- die fehlerhaften Angaben vollständig berichtigt werden, d.h. Berichtigung aller noch nicht verjährten Zeiträume einer Steuerart, mindestens 10 Jahre,
- die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten Frist nachgezahlt werden,
- ein eventueller Strafzuschlag fristgerecht gezahlt wird,
- die Selbstanzeige nicht durch bestimmte Ereignisse gesperrt ist (Sperrwirkung).
Grundsätzlich tritt Straffreiheit nur ein, wenn die verkürzte Steuer pro Tat 25.000,00 Euro nicht übersteigt.
Übersteigt der verkürzte Betrag aber 25.000,00 Euro, tritt Straffreiheit auch ein, wenn fristgemäß ein Zuschlag zu den verkürzten Steuern und den festzusetzenden Hinterziehungszinsen gezahlt wird. Dieser beträgt:
- Hinterziehungsbetrag bis einschließlich € 100.000,– 10% der hinterzogenen Steuer
- Hinterziehungsbetrag übersteigt € 100.000,– jedoch nicht € 1.000.000,– 15% der hinterzogenen Steuer
- Hinterziehungsbetrag übersteigt € 1.000.000,– 20% der hinterzogenen Steuer.
Wie läuft so ein Verfahren ab?
Nach Eingang der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle Ihres zuständigen Finanzamts voraussichtlich ein Steuerstrafverfahren einleiten und Ihnen bekannt geben. Die Selbstanzeige wird von Beamten der Steuerfahndungsstelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Anschließend ergeht ein Prüfungsbericht, die Veranlagungsstelle Ihres zuständigen Finanzamtes wertet diesen aus und setzt die nachzuentrichtenden Steuern und die Zinsen (0,5 % pro Monat auf die hinterzogenen Steuern) fest. Es ergehen berichtigte Steuerbescheide.
Anderweitige strafrechtliche Verfolgung sind ebenso möglich wie disziplinarrechtliche oder standesrechtliche Folgen etwa für Beamte.
Was bedeutet vollständige Offenlegung?
Vollständig heißt, dass alle relevanten Daten aufgedeckt werden müssen, die für die Besteuerung einer Steuerart erforderlich sind. Es reicht z.B. nicht aus, Kryptoeinkünfte für 2017 nachzuerklären, wenn gleichzeitig Kryptoeinkünfte aus 2019 verschwiegen werden. Es sind alle unrichtigen Angaben zu berichtigen, alle unvollständigen Angaben zu ergänzen und alle unterlassenen Angaben nachzuholen. Dabei sind sämtliche notwendigen Daten und Unterlagen mit der Selbstanzeige einzureichen. Das Finanzamt muss ohne langwierige Ermittlungsmaßnahmen die rechtmäßige Steuer festsetzen können.
Welcher Zeitraum kann vom Finanzamt aufgegriffen werden?
Die Selbstanzeige muss alle Straftaten einer Steuerart, die in den letzten 10 Jahren begangen wurden, umfassen. D.h. wurde die unrichtige Einkommensteuererklärung 2009 erst im Jahr 2011 abgegeben, liegt auch dieses Ereignis aus Sicht des Jahres 2021 noch im 10 Jahres-Zeitraum und ist in der Selbstanzeige anzugeben. Bitte reichen Sie uns daher auch Unterlagen ein, die über die 10-Jahres-Grenze hinausgehen, damit wir entscheiden können, ob sie in die Selbstanzeige aufgenommen werden müssen.
Wo können wir unterstützen?
Die Bearbeitung einer Selbstanzeige ist in der Regel sehr zeitaufwendig und darf keine Fehler enthalten, Fehler könnten zur Verwirkung der Straffreiheit führen. Wir erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten die dafür notwendigen Unterlagen, welche dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Wir übernehmen die komplette Kommunikation und beraten was zu tun ist, damit ein möglichst geringer Schaden zurück bleibt.
Durch die Kombination von Steuer- und Rechtsberatung erfolgt die Beratung bei uns aus einer Hand!