Wie kann man der FiFo-Steuer-Falle entkommen?

Jeder der in Kryptowährungen investiert wird dies nicht nur einmalig tun, sondern zu hoffentlich günstigen Zeitpunkten immer wieder nachkaufen. Besonders bei regelmäßigen Tradern muss man sich die Frage stellen wie man den Verkaufsgewinn eigentlich ermitteln muss. Wir zeigen die aktuelle Rechtslage, die Meinung des Finazamtes und wie man einer vielleicht nachteiligen Berechnung entkommen kann.

Wie ist die Rechtslage?

Nach aktueller Rechtsmeinung sollen Kryptogeschäfte ja private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) im Sinne von § 23 EStG sein. (Anmerkung: Es ist bis heute jedoch noch nicht final geklärt, ob Bitcoins überhaupt Vermögensgegenstände im Sinne der BFH-Rechtsprechung sind und daher durch § 23 EStG erfasst werden können). Angenommen eine Besteuerung wäre danach vorzunehmen so wird dort außerdem geregelt, dass bei der Anschaffung und Veräußerung gleichartiger Fremdwährungsbeträge zu unterstellen sei, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst auch wieder veräußert werden (First in First Out bzw. FiFo). Obwohl diese Regelung explizit auf Fremdwährungsgeschäfte abzielt und Bitcoin & Co. ja bekanntermaßen keine anerkannten Währungen sind, soll diese Regelung analog angewendet werden.

Ist das so richtig?

Das ist bis heute ebenso nicht eindeutig geklärt. Bereits 2013 hatte sich der Bundestag mit dieser Frage beschäftigt. Eine gesetzliche Klarstellung ist bisher jedoch nicht erfolgt. Der gesamte Kryptohandel hat sich noch nicht in der Gesetzeslage niedergeschlagen. Bislang wähnt sich die Finanzverwaltung wohl noch in Sicherheit, dass die Kryptobesteuerung so wie angedacht auch von den Gerichten gedeckt werden wird. Es gibt aber sehr gute Gründe dies auch anders zu sehen. Sollten Sie Gewinne aus Kryptogeschäften erzielt haben, dann melden Sie sich rechtzeitig bei uns um eine Klagemöglichkeit zu besprechen. (Siehe außerdem unseren Beitrag zur Verfassungswidrigkeit)

Kann man was steuerlich gestalten?

Ja das geht. Und zwar muss man nur nachweisen, welche angeschaffte Kryptowährung denn eigentlich gerade verkauft wird. Diejenige welche ich mit hohen Anschaffungskosten angeschafft habe und so nur ein geringer Gewinn entsteht oder diejenige welche ich zuerst angeschafft habe, aber vielleicht steuerfrei ist, weil zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt.

Dazu darf ich z.B. meine Bitcoins nicht in einer einzigen Wallet bzw. auf einem einzigen Private Key halten. Denn dann muss ich mir wohl FiFo entgegen halten lassen. In dem Fall ist es wie bei Aktiendepots tatsächlich nicht mehr nachvollziehbar welchen Teil der Wallet ich gerade verkaufe. Daher ist es klug für jeden Kauf einen eigenen Key zu verwenden und die Bitcoins dort zu halten bis ein Verkauf stattfindet. Dieses Vorgehen ist eigentlich bereits in den Genen der Bitcoin-Blockchain einprogrammiert und Standard.

Probleme bestehen vorwiegend also dann, wenn man Kryptos über Börsen einkauft und dort belässt oder in Wallets hält, da es dort sein kann, dass man selbst nur den Puplic Key, jedoch nicht den zugehörigen Private Key kennt, weil die Key-Verwaltung durch die Börse oder die Wallet erfolgt. In diesen Fällen kann man oftmals nicht steuern welchen Teil ich gerade wieder verkaufe. Am sichersten ist es alles in seinem Einflussbereich zu halten. Dazu kann man zwei relativ sichere Handhabungen empfehlen (was nicht bedeuten soll, dass es andere Möglichkeiten gibt):

1. Halten der Kryptowährungen auf eigenen Paper Wallets, was im Zweifel bei umfangreichen Traden sehr Arbeits- und Verwaltungsintensiv ist.

2. Nutzung von Hard Wallets (z.B. Leger Nano X) die es erlauben innerhalb dieser für jede Transaktion eigene Accounts oder Sub-Wallets zu generieren.

Was sollten man jetzt unbedingt tun?

Man sollte überprüfen, ob durch die Art des Haltens von Kryptowährungen es gewährleistet ist, dass man beim Verkauf exakt bestimmen kann, welcher ehemaligen Ankauf gerade wieder verkauft werden soll. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass man steuerlich klug Verkäufe gestalten kann.

Wir helfen gerne bei der Auswahl der Aufbewahrungsmethode und bei der Dokumentation der Transaktionen!

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