Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1.1.2018 die betriebliche Altersversorgung reformiert.

Obwohl das Thema betriebliche Altersversorgung seit mehreren Jahren ein ständiges Thema ist, nutzen nur wenige Arbeitnehmer bei kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die folgende statistische Auswertung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigt deutlich, die geringe Durchdringung der betrieblichen Altersvorsorge in Abhängigkeit mir der Unternehmensgröße:

Anzahl der Beschäftigten Anteil der Beschäftigten ohne baV
 1 bis 9 72 %
 10 bis 49 62 %
 50 bis 249 56 %
 250 bis 499 42 %
 500 bis 999 35 %
1000 und mehr17 %

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Alterssicherungsbericht 2016 gemäß § 154 Abs. 2 SGB VI (Alterssicherungsbericht 2016_BAMS)

Änderungen ab 2018

Folgende wesentliche Anpassungen hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2018 vorgenommen:

Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags

Der steuerfreie Höchstbetrag der förderfähigen Beiträge in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung beläuft sich auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West).  Allerdings ist zu beachten, dass nur ein Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei ist. Die weiteren 4 % unterliegen somit der Sozialversicherung. Somit können ab 2018 insgesamt bis zu 6.240 EUR steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersversorgung geleistet werden.

Pauschalbesteuerung in Altfällen

Die vor 2005 abgeschlossenen „Altversicherungen“ können auch ab 2018 bis zu einem Betrag von 1.752 EUR pauschal besteuert werden. Allerdings werden diese Beiträge auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet.

Nachholung von Beitragszahlungen

Neu ist die Möglichkeit steuerfreie Beitragszahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen für bis zu 10 Jahre rückwirkend vorzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer in den Jahren der Nachholung im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn erzielt hat.

Förderung für Geringverdiener

Bei diesem neuen Fördermodell erhält der Arbeitgeber eine Lohnsteuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit einem monatlichen Bruttoverdienst von weniger als 2.200 EUR zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung gewähren. Gefördert werden 30 % der gezahlten Beiträge von jährlich mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR, d.h. die Lohnsteuervergünstigung des Arbeitgebers beläuft sich auf 72 EUR bis 144 EUR. Diese wird im Rahmen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet.

Riester-Rente

Ab 2018 wird die jährliche maximale Grundzulage von 154 EUR auf 172 EUR erhöht. Diese Höchstzulage kann erreicht werden, wenn man mindestens 4 % seiner Einkünfte (maximal 2.100 EUR abzg. Zulage) einzahlt.

Neu ist auch die Abschaffung der sog. Doppelverbeitragung bei „betrieblichen Riester-Modellen“, wonach bis 2017 sowohl die geleisteten Beiträge als auch die späteren Auszahlungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen. Nach den Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes unterliegen künftig Leistungen in der Auszahlungsphase nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Sozialpartnermodell

Für tarifgebundene Arbeitgeber kann ab 2018 eine neue Durchführungsform als reine Beitragszusage vereinbart werden, was für den Arbeitgeber den Vorteil hat, dass er für eine betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer keine Haftung für die zugesagte Leistung eingeht. Dieses Modell setzt jedoch eine konkrete tarifvertragliche Regelung voraus. Weiter kann dieses Modell auch aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Bei dem Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber nur verpflichtet den Beitrag an die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung zu leisten. Weiter ist der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Beitragszuschuss von 15 %  des Beitrages zu leisten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Zusätzlich sieht dieses Modell vor, dass als Leistung aus dem bAV-Vertrag nur eine Rente und keine Kapitalauszahlung gezahlt werden darf.

Bitte beachten

Wir haben es hier mit Steuern und Sozialversicherung zu tun. Da sollten Sie jede Maßnahme vor Durchführung mit Ihrem Steuerberater – oder am besten mit uns – auf Risiken und Nebenwirkungen untersuchen lassen!

Gerne können wir diese Thematik in Zusammenarbeit mit einem unserer hierauf spezialisierten Kooperationspartner aufarbeiten.

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