Bitcoin kommt an die Börse – Wir klären die Besteuerung!

Autor: Sven Kamchen

Bereits in meinem Buch (Besteuerung und Bilanzierung von Bitcoin & Co) habe ich darauf hingewiesen, dass es rund um Bitcoin immer mehr Finanzprodukte geben wird, welche klassische Anlageformen nachempfunden sind. Noch in diesem Monat soll es soweit sein und das erste ETC (Exchange Traded Commodities) auf Bitcoin-Basis auf der Handelsplattform XETRA gehandelt werden. Offizielle Bezeichnung: BTCE (Bitcoin Exchange Traded Crypto).

BTCE bildet die Preisentwicklung von Bitcoin ab und ist zu 100% mit physischen Bitcoins hinterlegt. Das bietet Anlegern eine sichere und transparente Möglichkeit in Bitcoin zu investieren. Da es an regulierten Märkten gehandelt wird, können Anleger auf die gleiche Weise kaufen und verkaufen wie beim Handel mit normalen Aktien oder anderen Finanzprodukte. Außerdem besteht der gleiche regulatorische Schutz.

Jeder BTCE-Anteil gewährt dem Inhaber einen Anspruch auf einen vordefinierten Bitcoin-Betrag.

Aber was bedeutet das für die Besteuerung? Diese Frage sollte man vor lauter Euphorie über die weitere Etablierung von Bitcoin in der öffentlichen Wahrnehmung nicht vergessen.

Im Gegensatz zu den bekannten ETF (börsengehandelte Indexfonds bzw. Exchange Traded Funds), welche Sondervermögen darstellen, handelt es sich bei ETC-Produkten um Schuldverschreibungen (wie Anleihen oder Zertifikate). Dazu hatte der BFH wie folgt entschieden. Diese Rechtsauffassung wurde von der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben übernommen.

Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen vor,

  • dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und
  • besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten,

liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor.

Also gilt für Bitcon-ETC folgendes:

ETC mit Lieferverpflichtung

Für die Besteuerung ist darauf abzustellen, ob der Käufer die Möglichkeit hat sich das zu Grunde liegende Asset – hier Bitcoin – auszahlen bzw. liefern zu lassen oder eben nicht. Für Gold-ETCs hatte der BFH entschieden, der Erwerb eines Anteils an Xetra-Gold steuerlich genauso zu behandeln ist, wie der direkte Kauf von physischem Gold. Die Besteuerung des Handels mit physischem Gold entspricht dem Handel mit Bitcoin und unterliegt dann der Besteuerung, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (Spekulationsgewinn). Danach sind Gewinne steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt demnach mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz.

ETC ohne Lieferverpflichtung

Hat der Käufer jedoch keine Möglichkeit eine Lieferung des Assets zu erhalten, so erfolgt die Besteuerung mit der sog. Abgeltungssteuer (25% + 5,5 % Soli). Die Steuerfreiheit nach einem Jahr entfällt.

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Wie immer gilt: Die hier gemachten Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall und dienen auch nicht dazu Investitionsentscheidungen zu treffen. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns, bei dem wir Ihren individuellen Fall besprechen und beruteilen.

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