Eine lohnende Investition zur Abwehr strafrechtlicher Vorwürfe?
Kennen Sie diese Situation:
Sie sind Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens und stellen sich die Frage, ob es sich bei notwendig werdende Korrekturen von bereits abgegebenen Steueranmeldungen oder -erklärungen noch um strafrechtlich nicht relevante Berichtigungen oder bereits um nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend wirkende Selbstanzeigen handelt?
Oder Sie sind Aufsichtsrat und haben die gesetzliche Verpflichtung sich mit der Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems zu befassen?
Da es an einer exakten Definition für eine Einordnung fehlt stellen wir in der Praxis fest, dass das Finanzamt teilweise routinemäßig vermutet, dass es sich bei jeder Form der Nacherklärung um einen eventuellen strafrechtlich relevanten Fall der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung handelt. Zumindest sieht man sich dem unangenehmen Anfangsverdacht einer Straftat ausgesetzt. Ihre Reputation kann nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen werden, auch wenn sich der Verdacht später als falsch erweisen sollte.
Um sich als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat nicht diesen Vorwürfen auszusetzen, genügt es nicht mehr, ein allgemeines Compliance Management System eingerichtet zu haben. Sie müssen ein System schaffen, welches insbesondere darauf ausgerichtet ist die Vorschriften des Steuerrechts die ein Unternehmen treffen einzuhalten.
Denn die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass wenn ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet ist, dies ein Indiz darstellen kann, dass gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit spricht.
Damit kann die Eingangsfrage eindeutig beantwortet werden. Machen Sie es dem Finanzamt nicht all zu leicht Ihnen etwas vorzuwerfen. Investieren Sie in Ihren persönlichen Schutzschirm.
Vereinbaren Sie doch gleich mit uns einen Termin in dem wir Ihnen gerne Erläutern mit welchen Schritten wir Sie bei der Erarbeitung eines solchen maßgeschneiderten Tax Compliance Systems unterstützen können.
Haben Sie bereits ein solches System können wir dies im Rahmen unserer Funktion als Wirtschaftsprüfer einer Beurteilung unterziehen und überprüfen, ob das implementierte System geeignet ist, regelkonformes Verhalten sicherzustellen.
Sie wollen sich einen weiteren Überblick über Ihre Risiken verschaffen und wie Sie diesen mittels eines Tax Compliance Management Systems entgegen wirken können, informieren Sie sich weiter:
„Nachholbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen in Sachen Compliance – Schritte zur Umsetzung eines maßgeschneiderten Tax Compliance Management Systems – Kamchen in NWB Nr. 51 vom 18.12.2017 Seite 3954“
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