Gehen Sie mit Asmus Kamchen Koch Wermke in den Steuerendspurt 2017
#6 Weihnachtsfeier optimal planen
Zielgruppe: Arbeitgeber
Weihnachtszeit = besinnliche Zeit. Man möchte das Jahr ausklingen lassen und ein einfach paar schöne Stunden verbringen. Eine gute Idee…wäre da nicht das Risiko dass die vom Arbeitgeber gut gemeinte Geste zu einer Steuerpflicht beim Arbeitnehmer führen kann. Berücksichtigen Sie die folgenden Punkte und feiern Sie ein “steuerfreies” Fest.
Um was geht es?
Bei einer Weihnachtsfeier handelt es sich steuerlich um eine Betriebsveranstaltung. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zuwendungen unüblich sind und einen Freibetrag von jeweils 110 € übersteigen.
Was müssen Sie beachten?
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Eine Betriebsveranstaltung ist üblich, wenn es sich um maximal zwei Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr für denselben Personenkreis handelt. Auf die Dauer der Veranstaltung (ein Tag oder mehrere Tage) kommt es nicht an.
2. Die Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind üblich
Was gehört zu den üblichen Zuwendungen?
- Speisen und Getränke,
- Tabakwaren und Süßigkeiten,
- die Übernahme von Übernachtungs- und/oder Fahrtkosten,
- die Überlassung von Eintrittskarten für Museen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen etc. (soweit solche im Rahmen einer Betriebsveranstaltung besucht werden),
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Kegelbahn und Künstler (der Auftritt eines Künstlers darf jedoch nicht wesentlicher Zweck der Betriebsveranstaltung sein),
- Kosten für Geschenke bis zu einem Wert von 60 €, die im Rahmen der Betriebsveranstaltung überreicht werden (Geschenke können auch nachträglich überreicht werden) oder
- Aufwendungen für Sachpreise, sofern die Teilnahme an der Verlosung im Rahmen der Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht.
- Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers (z.B. anteilige Kosten für die Lohnbuchhaltung zur Erfassung des geldwerten Vorteils anlässlich der Betriebsveranstaltung) sind nicht einzubeziehen.
Wie werden Angehörige bei Veranstaltungen berücksichtigt?
Nehmen Angehörige des Arbeitnehmers (insb. Ehegatte oder Kinder) an der Betriebsveranstaltung teil, so sind die auf die Angehörigen entfallenden Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Wann fällt keine Steuer an?
Die Aufwendungen für übliche Zuwendungen (einschließlich Umsatzsteuer) an den einzelnen Arbeitnehmer bleiben bis zu einem Betrag von 110 € steuerfrei, wenn es sich um Zuwendungen anlässlich der ersten oder zweiten Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr handelt.
Was passiert wenn Steuer anfällt?
Betragen die Aufwendungen mehr als 110 € oder handelt es sich um eine dritte Betriebsveranstaltung, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hier kann der Arbeitgeber zwischen der Regellohnbesteuerung und einer Pauschalversteuerung (mit 25 v.H.) wählen.
Die Bewertung der Sachzuwendungen erfolgt mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Die Freigrenze von 44 € ist hierbei nicht anwendbar.
Bitte beachten Sie: Diese Information ersetzt keine persönliche Beratung. Lassen Sie sich bei Zweifelsfragen steuerlich beraten. Bei der steuerlichen Planung und Abrechnung Ihrer Betriebsveranstaltungen sind wir Ihnen gerne behilflich.
JETZT WEIHNACHTSFEIER OPTIMIEREN
Comments are closed.