Gehen Sie mit Asmus Kamchen Koch Wermke in den Steuerendspurt 2017
#5 Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter clever planen
Zielgruppe: Alle Steuerpflichtigen
Um was geht es?
Ab 2018 gilt eine neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 €. Bisher konnten Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe steuerwirksam abgesetzt werden, wenn deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer den Betrag von 410 € nicht übersteigen.
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben oder die sog. Poolabschreibung zu wählen. Die Poolabschreibung kann gewählt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Für diese Wirtschaftsgüter ist dann ein Sammelposten zu bilden und linear über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzulösen.
Das ändert sich ab 1.1.2018
Zukünftig ist eine Sofortabschreibung für Anschaffungen bis zu 800 € möglich. Die Grenze wird also fast verdoppelt. Weil es sich unverändert um eine Nettogrenze handelt, ergibt sich für den sofortigen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug im Jahr der Anschaffung eine Betragsgrenze von 952 € (800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).
Was sind Ihre Möglichkeiten zur Gestaltung?
1. Sie Können überlegen Investitionen in Wirtschaftsgüter von netto mehr als 410 € in das Folgejahr zu verschieben um von der Direktabschreibung zu profitieren.
2. Sie können Ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben 2017 dahingehend beeinflussen ob Sie Wirtschaftsgüter direkt abschreiben, über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben oder einen Sammelposten bilden und diesen über fünf Jahre abschreiben.
Bitte beachten Sie: Diese Information ersetzt keine persönliche Beratung. Lassen Sie sich bei Zweifelsfragen steuerlich beraten. Bei der Optimierung Ihrer Investitionsvorhaben und Abschreibungsmöglichkeiten unterstützen wir Sie gerne.
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