FG Nürnberg zieht bisheriges Vorgehen des Finanzamtes in Zweifel!

Autor: Sven Kamchen

In einem Aussetzungsverfahren hat das FG Nürnberg dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung  seines Steuerbescheides stattgegeben. Die Art und Weise wie das Finanzamt die Einkünfte aus Kryptogeschäften ermittelt hat werden als erstlich Zweifelhaft angesehen.

Was ist passiert?

Bisher waren aus der Rechtsprechung nur zwei Urteile bzw. Beschlüsse zu Kryptogeschäften bekannt, von denen ich in vorherigen Blogbeiträgen (Besteuerung verfassungwidrig?) schon berichtet habe. Das FG Baden-Württemberg hatte am Rande durchblicken lassen, dass bei Kryptogeschäften ein ernstliches Vollzugsdefizit bestehen könnte. Das FG Berlin-Brandenburg erblickte hingegen keine Zweifel bei der vorgenommenen Besteuerung.

Das FG Nürnberg sah in dem Vorgehen des Finanzamtes im Streitfall zumindest gewichtige Gründe hinsichtlich der Unsicherheit und Unklarheit in der Beurteilung des Sachverhalts. Das bedeutet zwar nicht, dass die Gründe für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Steuerpflichtigen überwiegen, aber der Erfolg ist ebenso wenig auszuschließen wie ein Misserfolg. Daher wurde die Besteuerung zunächst ausgesetzt.

Das FG Nürnberg bemängelt das Verhalten des Finanzamtes den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt zu haben, obwohl eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen sei. Das Finanzamt bezog sich ausschließlich auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg und machte sich deren Ansicht zu eigen. Das FG Nürnberg weißt meines Erachtens zu Recht darauf hin, dass das Urteil aber gerade nicht geklärt hat, ob es sich bei (sämtlichen) Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter im Sinne von Spekulationseinkünften handelt. Dies hatte sich das FG Berlin-Brandenburg nämlich einem Hautpsacheverfahren vorbehalten. Der Steuerpflichtige hatte eben nicht nur mit Bitcoin gehandelt.

Zitat: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer „Kryptowährung“ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein…worüber man eigentlich entscheidet.“

Wie bedeutet das für die Praxis?

Dadurch, dass sich das Thema Kryptowährungen und insbesondere Bitcoin immer weiter den Weg in die Öffentlichkeit bahnt, werden die Finanzämter nicht wie bisher nach dem Motto „Augen zu und durch“ handeln können. Es bedarf einer ausführlichen Aufarbeitung dieser Thematik und einem abgestimmten Verfahren auf Bundesebene um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren.

Es muss meines Erachtens jeweils je Kryptowährung eine Qualifizierung erfolgen um welche Art von Wirtschaftsgut es sich handelt und wir dies besteuert werden soll. Denn es ist bereits heute klar – dazu hatte ich bereits in vorherigen Blogbeiträgen hingewiesen – , dass es immer mehr Finanzprodukte geben wird, welche eben nicht als Wirtschaftsgut im Sinne eines Spekulationsobjekts zu qualifizieren sind (Bitcoin als ETC).

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass in jedem Fall die Bescheide offen zu halten sind um von einer positiven Entscheidung profitieren zu können! Es besteht insofern kein Risiko, als dass eine sog. Verböserung des Finanzamtes ausgeschlossen ist, weil vorher der Rechtsbehelf zurückgenommen werden kann.

Wie können wir unterstützen?

Wir helfen gerne bei der steuerlichen Beurteilung der einzelnen Kryptogeschäfte und beraten etwaige kluge steuerliche Gestaltungen! Wir unterstützen bundesweit im Rechtsbehelfsverfahren bei den Finanzämtern und auch bei den Finanzgerichten.

Rechtsbehelfsfristen laufen i.d.R. nur 1 Monat. Es gilt daher keine Zeit zu verlieren!!

Wer sich noch weiter zum Thema Besteuerung informieren will kann dies gerne im Selbststudium tun: (Besteuerung und Bilanzierung von Bitcoin & Co.)

Wie immer gilt: Die hier gemachten Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall und dienen auch nicht dazu Investitionsentscheidungen zu treffen. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns, bei dem wir Ihren individuellen Fall besprechen und beurteilen.

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