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Apr 24
Rechtsberatung in Kaiserslautern

EuGH: Keine unterschiedliche Steuersätze bei einheitlicher Leistung

  • 24. April 2018
  • Urteilsbesprechung

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.01.2018 (C-463/16) entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus Haupt- und Nebenleistung besteht, nur mit dem Steuersatz der Hauptleistung zu besteuern ist.

Damit wirft der EuGH insbesondere die für Hotels wichtige Frage auf, ob die bisherige Handhabung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistung mit Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung europarechtswidrig ist!

Was ist passiert?

entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung hat jetzt der EuGH in einem aktuellen niederländischen Verfahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz – also Regelsteuersatz (19 %) oder ermäßigter Steuersatz (7 %) – besteuert werden kann. Dabei bestimmt die Hauptleistung den Mehrwertsteuersatz für die einheitliche Leistung.

Was ist die Konsequenz?

Damit steht die BFH-Rechtsprechung zur Beherbergungsleistung mit Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung in Frage. Eine Aufteilung ist wohl europarechtswidrig. Es muss für die Beherbergungsleistung mit einheitlichem Entgelt ein einheitlicher – hier: ermäßigter Steuersatz – angewendet werden.

Problem: Passt der Gesetzgeber die Rechtslage an die Rechtsprechung des EuGHs an oder wird die Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung anerkannt, dann können Sie nicht rückwirkend von der günstigen Rechtslage profitieren, wenn Sie weiterhin in den Rechnungen 19% ausweisen!

Ihr Nachteil: Sämtliche Rechnungen für z.B. Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung werden derzeit mit 19% ausgestellt. Damit wird diese ausgewiesene Steuer auch geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Nachteil Ihres Kunden: Wenn die Rechtslage des EuGH im Inland zum Tragen kommt, darf Ihr Kunde die 19%ige Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen, da es sich dann nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Der Kunde müsste bereits geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen.

Was ist zu tun?

Die Auswirkung des EuGH-Urteils auf die deutsche Rechtslage bleibt abzuwarten. Dennoch haben wir eine Strategie entwickelt wie Sie und Ihre Kunden bereits heute von einer etwaigen künftigen günstigen Rechtslage profitieren können.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin, damit wir Sie zeitnah informieren können!

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