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Mrz 26

CORONA News – Stundungsmöglichkeiten von Krankenkassenbeiträgen

  • 26. März 2020
  • Corona

CORONA News – Stundungsmöglichkeiten von Krankenkassenbeiträgen (Stand 26.03.2020)

Maßnahmen

Das Sozialgesetzbuch erlaubt in sehr engen Grenzen die – ggf. zinslose – Stundung von Beitragszahlungen. „Der Versicherungsträger darf Ansprüche stunden, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Was ist eine erhebliche Härte?

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ausreichend ist, wenn das Unternehmen durch die Abführung / Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in solche Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.

Hierzu bitten wir die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der GKV zu berücksichtigen. (Pressemitteilung vom 25.03.2020)

Wann ist eine Stundung abzulehnen?

Die Stundung ist abzulehnen, wenn die Gefährdung des Anspruches eintreten würde.

Was müssen Sie tun?

Die Stundung setzt einen Antrag des Unternehmens voraus.

Wie können wir unterstützen?

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns rechtzeitig an um die Maßnahmen zeitnah einleiten zu können.

JETZT Unterstützung einholen
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