CORONA News – Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer
Maßnahmen
das Bundesfinanzministerium hat die Regeln zur steuerfreien Unterstützungsleistung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020). Wir haben den Inhalt wie folgt zusammengefasst:
Was wurde geregelt?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen auszahlen. Der Arbeitgeber kann dabei bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Aufgrund der Steuerbefreiung liegt auch eine Sozialversicherungsbefreiung vor.
Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Was wird nicht gefördert?
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die gesetzlichen Steuerbefreiungen
Was muss beachtet werden?
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Wie können wir unterstützen?
Sprechen Sie uns jederzeit an, wenn Fragen zu den jetzt beschlossenen Vergünstigungen bestehen.
Comments are closed.